GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

1. Rechte

1.1. Rechte am abgebildeten Original

Die Repro-Vorlagen geben Werke der bildenden Kunst wieder. Diese können urheberrechtlich geschützt sein. Die Albertina weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verwertung der Repro-Vorlagen nur dann rechtlich zulässig ist, wenn der/die NutzerIn zuvor vom Berechtigten eine entsprechende Nutzungsbewilligung (Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung) an dem abgebildeten Original erworben hat. Die Albertina kann hinsichtlich des abgebildeten Originals keine Rechte einräumen und trägt auch keine Haftung für allfällige Ansprüche Dritter.

 

1.2. Rechte an den Repro-Vorlagen

Die Repro-Vorlagen stehen im Eigentum der Albertina. Sie sind - unbeschadet der Rechte am abgebildeten Original - urheberrechtlich geschützt. Die Albertina verfügt über entsprechende Nutzungsrechte und ist bereit, dem/der BestellerIn zu vereinbarten Konditionen die in Punkt 1.3. angeführten Rechte einzuräumen.

 

1.3. Rechtseinräumung an den Repro-Vorlagen

  • Dem/der BestellerIn wird mit der Übersendung der bestellten S/W-Fotografien, Farbfotografien, Kleinbilddias, Digital-Images Eigentum an diesen Stücken übertragen.
  • Dem/der BestellerIn werden die bestellten Ektachrome zur Miete übersandt. Die Ektachrome bleiben im Eigentum der Albertina. Sie sind unverzüglich nach Anfertigung der Reproduktion, längstens aber binnen 2 Monaten nach Versendung an die Albertina zurückzustellen. Das Versandrisiko sowie die Versandkosten für die Rücksendung trägt der/die BestellerIn. Bei nicht rechtzeitiger Rückstellung oder Rückstellung eines beschädigten Ektachroms ist die Albertina berechtigt, das Ektachrom auf Kosten des/der NutzerIn neu anfertigen zu lassen und/oder Schadenersatz zu verlangen.
    Die Miete der Ektachrome kann um jeweils einen Monat verlängert werden. Der/die NutzerIn muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer schriftlich bei der Albertina um eine solche Verlängerung anfragen. Pro angefangenem Verlängerungsmonat ist ein Mietentgelt von € 40,00 (+ 10 % USt.) zu entrichten.
  • Dem/der BestellerIn wird die Nutzung der Repro-Vorlagen für einen vereinbarten Verwendungszweck gestattet. Diese Rechtseinräumung ist nicht-ausschließlich. Eine darüber hinausgehende Nutzung und/oder die Weitergabe der Repro-Vorlagen an Dritte ist nur mit vorangehender Bewilligung durch die Albertina zulässig.

 

2. Entgelt

Für die unter Punkt 1.3. eingeräumten Rechte ist ein Entgelt zu entrichten. Mit der Entrichtung des Entgelts erwirbt der/die BestellerIn die Nutzungsbewilligung. Falls die vorgesehene Nutzung nicht erfolgt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts.

 

3. Versendung der Repro-Vorlagen

Sobald die Zahlung des Entgelts bei der Albertina eingegangen ist, wird diese die bestellten Repro-Vorlagen anfertigen und versenden. Das Versandrisiko trägt der/die BestellerIn.
Reklamationen können innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung berücksichtigt werden.

 

4. Copyright-Vermerk

In der Bildunterschrift oder im Abbildungsnachweis ist zur Nennung der Albertina als Aufbewahrungsort folgender Vermerk gut erkennbar und möglichst nahe an der Abbildung so anzubringen, dass kein Zweifel an der Zuordnung zur jeweiligen Abbildung bestehen kann:
Albertina, Wien
Unabhängig davon ist - entsprechend der Vereinbarung zwischen dem/der NutzerIn und dem/der InhaberIn der Rechte am abgebildeten Original - gegebenenfalls ein das Original betreffender Copyright-Vermerk anzubringen.
Sofern die Repro-Vorlagen für eine Internet-Applikation genützt werden, ist neben der Nennung der Albertina als Aufbewahrungsort auch der aktive Hyperlink www.albertina.at an geeigneter Stelle anzubringen.

 

5. Belegexemplare

Der/die BestellerIn verpflichtet sich, unmittelbar nach erfolgter Veröffentlichung mindestens ein vollständiges Belegexemplar der Publikation der Albertina unaufgefordert und kostenlos zur freien Verfügung zu überlassen.

 

6. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Albertina.

 

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